Sozialkassenverfahren

SOKA-BAU-Meldungen und Erstattungen

Monatliche Meldungen, Beiträge, Urlaubskonten und Erstattungsanträge: Wir wickeln das Sozialkassenverfahren als Teil Ihrer Baulohnabrechnung ab.

  • Monatliche Meldungen für alle Arbeitnehmergruppen
  • Erstattung von Urlaubsvergütung und Ausbildungskosten
  • Auch Sozialkasse Gerüstbau und Kassen des Dachdeckerhandwerks
Polier erklärt einem Auszubildenden den Bauplan

Kurz erklärt

SOKA-BAU ist der gemeinsame Name der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) in Wiesbaden. Bauunternehmen melden dort monatlich für ihre Arbeitnehmer Bruttolöhne und Beschäftigungszeiten und zahlen Beiträge für Urlaub, Berufsbildung und Zusatzversorgung. Im Gegenzug erstattet SOKA-BAU unter anderem ausgezahlte Urlaubsvergütung und Ausbildungskosten.

Die drei Verfahren der SOKA-BAU

1. Urlaubsverfahren

Bauarbeiter wechseln häufiger den Arbeitgeber als Beschäftigte anderer Branchen. Damit ihr Urlaubsanspruch nicht verloren geht, führt SOKA-BAU für jeden gewerblichen Arbeitnehmer ein Arbeitnehmerkonto. Der Arbeitgeber zahlt monatlich Beiträge und meldet die Bruttolöhne. Wenn der Mitarbeiter Urlaub nimmt, zahlt der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung aus und bekommt sie von SOKA-BAU erstattet.

2. Berufsbildungsverfahren

Über die Beiträge wird die Berufsausbildung im Baugewerbe gemeinsam finanziert. Ausbildende Betriebe erhalten auf Antrag einen Teil der Ausbildungsvergütung und Kosten der überbetrieblichen Ausbildung erstattet.

3. Zusatzversorgung

Die tarifliche Zusatzversorgung ergänzt die gesetzliche Rente der Beschäftigten im Baugewerbe. Die Beiträge dafür sind Teil des Sozialkassenbeitrags.

Was wir im Sozialkassenverfahren übernehmen

  • Monatliche Meldung der Bruttolöhne, Beschäftigungstage und Urlaubsdaten je Arbeitnehmer
  • Berechnung der Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende
  • Abgleich der Arbeitnehmerkonten und Klärung von Rückfragen der SOKA-BAU
  • Erstattungsanträge für ausgezahlte Urlaubsvergütung
  • Erstattungsanträge im Berufsbildungsverfahren
  • An- und Abmeldung von Arbeitnehmern, Bearbeitung bei Austritt und Wechsel
  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen der SOKA-BAU

Fristen im Überblick

WasWann
Monatliche Meldung an SOKA-BAUbis zum 15. des Folgemonats
Beitragszahlung (inkl. Winterbeschäftigungs-Umlage)bis zum 28. des Folgemonats
Erstattung Urlaubsvergütungauf Antrag nach Auszahlung des Urlaubs

Beitragssätze und Einzelheiten ändern sich durch Tarifabschlüsse. Wir arbeiten jeweils mit den aktuell gültigen Werten. Verbindlich sind die Angaben der SOKA-BAU.

Nicht jedes Gewerk meldet an SOKA-BAU

Neben SOKA-BAU gibt es weitere Sozialkassen im Bau: Gerüstbaubetriebe melden an die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, das Dachdeckerhandwerk hat eigene Kassen. Welche Kasse zuständig ist, richtet sich nach den überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Wir prüfen das mit Ihnen gemeinsam.

Weiterführend: Die häufigsten Fehler bei SOKA-BAU-Meldungen und SOKA-BAU-Erstattungen richtig beantragen.

Häufige Fragen

Was ist SOKA-BAU?

SOKA-BAU ist der gemeinsame Name der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) mit Sitz in Wiesbaden. Sie organisiert für das Baugewerbe das Urlaubsverfahren, die Finanzierung der Berufsausbildung und die tarifliche Zusatzversorgung.

Wann muss die SOKA-BAU-Meldung abgegeben werden?

Arbeitgeber melden monatlich für jeden Arbeitnehmer unter anderem Bruttolohn und Beschäftigungszeiten. Die Meldung muss bis zum 15. des Folgemonats bei SOKA-BAU eingehen, der Beitrag ist bis zum 28. des Folgemonats zu zahlen. Bei der Abrechnung über Baulohn.com erstellen und übermitteln wir die Meldung mit der Lohnabrechnung.

Bekommen wir Geld von SOKA-BAU zurück?

Ja. Wenn Sie gewerblichen Arbeitnehmern Urlaubsvergütung auszahlen, erstattet SOKA-BAU diese auf Antrag aus den eingezahlten Beiträgen. Auch Ausbildungskosten werden im Berufsbildungsverfahren teilweise erstattet. Wir stellen die Erstattungsanträge für Sie.

Muss jeder Baubetrieb an SOKA-BAU melden?

Teilnahmepflichtig sind Betriebe, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne des Verfahrenstarifvertrags (VTV) ausführen. Gerüstbau und Dachdeckerhandwerk haben eigene Sozialkassen. Maler- und Lackiererbetriebe oder Elektrobetriebe fallen in der Regel nicht unter SOKA-BAU.

Was passiert bei fehlerhaften oder fehlenden Meldungen?

SOKA-BAU kann fehlende Beiträge nachfordern und bei ausbleibenden Meldungen die Beiträge schätzen. Bei Prüfungen werden Lohnunterlagen und Meldungen abgeglichen. Saubere monatliche Meldungen vermeiden Nachforderungen für zurückliegende Jahre.

Kontakt

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