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Baulohn-Glossar
Die wichtigsten Begriffe der Baulohnabrechnung – kurz, sachlich und verständlich erklärt.
- Baulohnabrechnung
- Lohnabrechnung für Betriebe, die unter die Tarifverträge des Baugewerbes fallen. Zusätzlich zur normalen Lohnabrechnung umfasst sie Tariflohn nach Lohngruppen, Arbeitszeitkonto, Meldungen an die Sozialkassen der Bauwirtschaft sowie Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld. Mehr dazu →
- SOKA-BAU
- Gemeinsamer Name der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) in Wiesbaden. Sie organisiert Urlaubsverfahren, Berufsbildungsverfahren und tarifliche Zusatzversorgung im Baugewerbe. Mehr dazu →
- ULAK
- Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, Teil von SOKA-BAU. Sie führt die Urlaubskonten der gewerblichen Arbeitnehmer und erstattet Arbeitgebern ausgezahlte Urlaubsvergütung.
- ZVK
- Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, Teil von SOKA-BAU. Sie zahlt die tarifliche Zusatzrente der Beschäftigten im Baugewerbe.
- VTV (Verfahrenstarifvertrag)
- Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Er regelt, welche Betriebe teilnehmen, welche Beiträge gezahlt und welche Meldungen abgegeben werden.
- SokaSiG
- Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz. Es sichert per Gesetz die Geltung des Verfahrenstarifvertrags für alle Betriebe in seinem Geltungsbereich, unabhängig von einer Tarifbindung.
- BRTV
- Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Er regelt unter anderem Lohngruppen, Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Urlaub, Zuschläge und Auslösung für gewerbliche Arbeitnehmer.
- Lohngruppen
- Einstufung gewerblicher Arbeitnehmer nach BRTV in sechs Lohngruppen – vom Werker (Lohngruppe 1) bis zum Werkpolier (Lohngruppe 6). Die Lohngruppe bestimmt zusammen mit dem Tarifgebiet den Tariflohn.
- Überwiegensprinzip
- Ein Betrieb nimmt am Sozialkassenverfahren teil, wenn seine Arbeitnehmer im Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV ausführen. Dann ist der gesamte Betrieb erfasst. Mehr dazu →
- Schlechtwetterzeit
- Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März. In dieser Zeit können Betriebe des Baugewerbes und verwandter Branchen Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld erhalten.
- Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG)
- Leistung der Bundesagentur für Arbeit bei witterungs- oder auftragsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit. Sie beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Mehr dazu →
- Zuschuss-Wintergeld
- Zuschuss für Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit, die mit Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden und so Saison-Kurzarbeitergeld vermeiden.
- Mehraufwands-Wintergeld
- Pauschaler Ausgleich für den Mehraufwand bei Arbeit im Winter, gezahlt für geleistete Arbeitsstunden in der Kernwinterzeit.
- Winterbeschäftigungs-Umlage
- Umlage, mit der Wintergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen beim Saison-KUG finanziert werden. Sie wird als Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben; Höhe und Aufteilung unterscheiden sich je nach Branche.
- Arbeitszeitkonto
- Konto, auf dem Mehr- und Minderstunden der gewerblichen Arbeitnehmer erfasst werden. Guthaben sind in der Schlechtwetterzeit grundsätzlich vor Saison-Kurzarbeitergeld einzusetzen.
- Sofortmeldung
- Im Baugewerbe vorgeschriebene Meldung neuer Beschäftigter an die Rentenversicherung spätestens bei Arbeitsaufnahme.
- BG BAU
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für Baubetriebe. Arbeitgeber übermitteln jährlich einen digitalen Lohnnachweis.
- Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
- Eigene Sozialkasse für Gerüstbaubetriebe mit Sitz in Wiesbaden, unter anderem für das Urlaubsverfahren und die Berufsbildung im Gerüstbau. Mehr dazu →
- Kassen des Dachdeckerhandwerks
- Eigene Sozialkassen für Dachdeckerbetriebe, unter anderem die Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks in Wiesbaden. Mehr dazu →
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
- Arbeitsbereich des Zolls, der unter anderem die Einhaltung von Mindestlohn, Melde- und Aufzeichnungspflichten auf Baustellen kontrolliert.
- Nachunternehmerhaftung
- Haftung von Hauptunternehmern im Baugewerbe für Sozialversicherungsbeiträge und Mindestlöhne, die ihre Nachunternehmer schulden.