Baulohnabrechnung für das Bauhauptgewerbe
Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Kanalbau, Zimmerer: Wir rechnen Ihre gewerblichen Arbeitnehmer, Poliere und Angestellten nach Bau-Tarif ab und erledigen alle Meldungen an SOKA-BAU.
- Lohngruppen und Tarifgebiete nach BRTV
- SOKA-BAU: Urlaub, Berufsbildung, Zusatzversorgung
- Saison-KUG und Wintergeld
Kurz erklärt
Betriebe des Bauhauptgewerbes – etwa Hochbau, Tiefbau, Straßenbau und Zimmerer – rechnen ihre Löhne nach den Tarifverträgen des Baugewerbes ab und nehmen am Sozialkassenverfahren der SOKA-BAU teil. In der Schlechtwetterzeit kommen Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld hinzu. Baulohn.com übernimmt diese Abrechnung vollständig.
Was die Baulohnabrechnung im Bauhauptgewerbe ausmacht
Tarif
Grundlage ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) mit seinen Lohngruppen für gewerbliche Arbeitnehmer. Die Höhe der Tariflöhne hängt von Lohngruppe und Tarifgebiet ab. Dazu kommen tarifliche Regelungen zu Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto, Erschwerniszuschlägen, Fahrtkosten, Verpflegungszuschuss, Auslösung und Wegezeiten.
SOKA-BAU
Betriebe des Bauhauptgewerbes melden monatlich an SOKA-BAU und zahlen Beiträge für Urlaub, Berufsbildung und Zusatzversorgung. Urlaubsvergütung und Ausbildungskosten werden auf Antrag erstattet.
Schlechtwetterzeit
Von Dezember bis März greifen Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld. Die Winterbeschäftigungs-Umlage tragen im Bauhauptgewerbe Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam.
Melde- und Dokumentationspflichten
- Sofortmeldung neuer Mitarbeiter spätestens bei Arbeitsaufnahme
- Ausweis-Mitführungspflicht der Beschäftigten auf der Baustelle
- Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach Mindestlohngesetz
- Haftung des Hauptunternehmers für Sozialversicherungsbeiträge und Mindestlöhne von Nachunternehmern
Die Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigungen nach § 48 ff. EStG betreffen die Rechnungsstellung, nicht die Lohnabrechnung. Darum kümmert sich in der Regel Ihre Buchhaltung bzw. Ihr Steuerberater.
Typische Betriebe, die wir abrechnen
- Hochbau und Rohbau, Maurer- und Betonbauer
- Tiefbau, Erdbau, Kanal- und Rohrleitungsbau
- Straßenbau und Pflasterarbeiten
- Zimmerer und Holzbau
- Abbruch und Rückbau
- Spezialtiefbau, Brunnenbau
Häufige Fragen
Welche Betriebe gehören zum Bauhauptgewerbe?
Zum Bauhauptgewerbe zählen vor allem Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Kanal- und Rohrleitungsbau, Beton- und Stahlbetonbau, Zimmerer und Holzbau sowie Abbruch. Maßgeblich für die Sozialkassenpflicht ist, welche Tätigkeiten im Betrieb arbeitszeitlich überwiegen.
Welche Lohngruppen gibt es im Bauhauptgewerbe?
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) kennt für gewerbliche Arbeitnehmer sechs Lohngruppen: vom Werker bzw. Maschinenwerker (Lohngruppe 1) über Fachwerker, Facharbeiter, Spezialfacharbeiter und Vorarbeiter bis zum Werkpolier (Lohngruppe 6). Die Tariflöhne je Lohngruppe und Tarifgebiet werden in Lohntarifverträgen festgelegt.
Gibt es Besonderheiten bei der Sozialversicherung im Bau?
Ja. Im Baugewerbe gilt die Sofortmeldepflicht: Neue Mitarbeiter müssen spätestens bei Arbeitsaufnahme gemeldet werden. Beschäftigte müssen außerdem ihren Ausweis mitführen. Hauptunternehmer können für Sozialversicherungsbeiträge ihrer Nachunternehmer haften.
Darf man im Bauhauptgewerbe Leiharbeitnehmer einsetzen?
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist nach § 1b AÜG grundsätzlich verboten. Es gibt eng begrenzte Ausnahmen, etwa zwischen Baubetrieben, die von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst werden.