Gewerk

Baulohnabrechnung für das Ausbaugewerbe

Viele Ausbaubetriebe sind SOKA-pflichtig, ohne es zu wissen. Wir prüfen mit Ihnen die Teilnahmepflicht und übernehmen die vollständige Baulohnabrechnung.

  • Trockenbau, Stuck und Putz, Estrich, Fliesen
  • Dämmung, Abdichtung, Fassade
  • Prüfung der SOKA-Pflicht bei Mischbetrieben

Kurz erklärt

Viele Betriebe des Ausbaugewerbes, etwa Trockenbau, Stuck und Putz, Estrich, Fliesen, Dämmung und Abdichtung, fallen unter den Verfahrenstarifvertrag (VTV) und müssen an SOKA-BAU melden. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten im Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegen. Baulohn.com prüft die Teilnahmepflicht und übernimmt die Baulohnabrechnung.

Das Überwiegensprinzip: Wann ein Ausbaubetrieb SOKA-pflichtig ist

Ob ein Betrieb am Sozialkassenverfahren teilnimmt, entscheidet nicht die Handwerksrolle und nicht der Firmenname, sondern die tatsächlich ausgeführten Arbeiten. Überwiegen im Kalenderjahr arbeitszeitlich bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV, nimmt der gesamte Betrieb teil – mit allen gewerblichen Arbeitnehmern. Das betrifft häufig auch Betriebe, die sich selbst eher als Handwerks- oder Montagebetrieb sehen.

Typische Ausbaugewerke im SOKA-Verfahren

  • Trockenbau und Akustikbau
  • Stuck-, Putz- und Gipsarbeiten
  • Estricharbeiten
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten (Dämmung)
  • Abdichtungsarbeiten
  • Fassadenbauarbeiten

Die Liste ist nicht abschließend und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Maßgeblich ist der Tätigkeitskatalog des VTV.

Was wir übernehmen

  • Einschätzung der Teilnahmepflicht anhand Ihrer Tätigkeiten
  • Anmeldung bei SOKA-BAU und Einrichtung der Meldewege
  • Monatliche Baulohnabrechnung mit allen Sozialkassenmeldungen
  • Saison-KUG und Wintergeld in der Schlechtwetterzeit

Häufige Fragen

Ist ein Trockenbaubetrieb SOKA-pflichtig?

In der Regel ja. Trockenbauarbeiten gehören zu den baulichen Leistungen im Sinne des Verfahrenstarifvertrags (VTV). Entscheidend ist, dass diese Tätigkeiten im Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegen.

Wir sind ein Handwerksbetrieb und machen nur teilweise Bauarbeiten. Sind wir betroffen?

Das hängt davon ab, welche Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen. Führen Ihre Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV aus, ist der gesamte Betrieb in der Regel teilnahmepflichtig. Wir prüfen das gern mit Ihnen.

Was passiert, wenn ein Betrieb bisher nicht gemeldet hat?

SOKA-BAU kann Beiträge auch für zurückliegende Zeiträume fordern. Wer seine Teilnahmepflicht prüfen lässt und sauber in das Verfahren einsteigt, vermeidet, dass Forderungen weiter anwachsen.

Kontakt

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