13. Monatseinkommen im Baugewerbe: Anspruch, Berechnung und Sonderfälle

Das 13. Monatseinkommen — umgangssprachlich oft als Weihnachtsgeld bezeichnet — ist im Baugewerbe tarifvertraglich geregelt und damit kein freiwilliger Bonus, sondern ein verbindlicher Anspruch. Für Arbeitgeber ist die korrekte Berechnung und termingerechte Auszahlung Pflicht. Dieser Artikel erklärt alle Regeln, Berechnungsgrundlagen und Sonderfälle.

Rechtsgrundlage: Der BRTV und das 13. Monatseinkommen

Die Verpflichtung zur Zahlung des 13. Monatseinkommens ergibt sich aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) in § 8. Da der BRTV allgemeinverbindlich ist, gilt die Regelung für alle Baubetriebe — unabhängig von der Tarifbindung.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind:

  • Gewerbliche Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BRTV
  • Angestellte im Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für Angestellte
  • Teilzeitkräfte (anteilig)
  • Auszubildende (eigene Regelung)

Voraussetzungen

  • Das Arbeitsverhältnis muss am Stichtag 30. November bestehen
  • Das Arbeitsverhältnis muss am Stichtag ungekündigt sein
  • Es darf keine wirksame Eigenkündigung des Arbeitnehmers vorliegen
  • Bei arbeitgeberseitiger Kündigung besteht der Anspruch weiter, wenn das Arbeitsverhältnis am Stichtag noch besteht

Höhe des 13. Monatseinkommens

Gewerbliche Arbeitnehmer

Die Berechnung erfolgt auf Basis der tariflichen Stundenlöhne:

TarifgebietBerechnung
West (einschließlich Berlin)123 tarifliche Gesamtstundenlöhne
Ost (ohne Berlin)114 tarifliche Gesamtstundenlöhne

Der tarifliche Gesamtstundenlohn umfasst den Tariflohn der jeweiligen Lohngruppe einschließlich aller tariflichen Zulagen (Bauzulage).

Rechenbeispiel: Facharbeiter (LG 3) West

PositionBerechnungBetrag
Tariflicher Gesamtstundenlohn LG 321,58 €
13. Monatseinkommen123 × 21,58 €2.654,34 €

Rechenbeispiel: Facharbeiter (LG 3) Ost

PositionBerechnungBetrag
Tariflicher Gesamtstundenlohn LG 320,45 €
13. Monatseinkommen114 × 20,45 €2.331,30 €

Angestellte

Für Angestellte berechnet sich das 13. Monatseinkommen als Prozentsatz des monatlichen Tarifgehalts. Der genaue Prozentsatz ist im Rahmentarifvertrag für Angestellte und Poliere festgelegt.

Auszubildende

Auszubildende erhalten ein 13. Monatseinkommen in Höhe eines halben Monats der Ausbildungsvergütung (Stand: letzte tarifliche Festlegung). Die genaue Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Lehrjahr.

Fälligkeit und Auszahlung

Stichtag und Zahlungstermin

  • Stichtag für den Anspruch: 30. November
  • Zahlungstermin: Spätestens am letzten Werktag vor dem 1. Dezember
  • In der Praxis: Auszahlung mit der November-Lohnabrechnung

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Das 13. Monatseinkommen ist:

  • Lohnsteuerpflichtig — als sonstiger Bezug (Einmalzahlung)
  • Sozialversicherungspflichtig — als Einmalzahlung mit besonderen Berechnungsregeln
  • SOKA-BAU-pflichtig — der Betrag fließt in die Bemessungsgrundlage für SOKA-BAU-Beiträge ein

Besonderheit: SV-Berechnung bei Einmalzahlungen

Bei der Sozialversicherung wird das 13. Monatseinkommen als Einmalzahlung behandelt. Die SV-Beiträge berechnen sich nach besonderen Regeln:

  1. Prüfung, ob die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bereits ausgeschöpft ist
  2. Zuordnung zum Entstehungsmonat (November) oder zum Auszahlungsmonat
  3. Berechnung der Beiträge auf den beitragspflichtigen Anteil

Diese Berechnung ist komplex und ein häufiger Fehlerquell in der Lohnabrechnung.

Sonderfälle und Praxisfragen

Unterjähriger Eintritt

Bei Eintritt nach dem 1. Januar wird das 13. Monatseinkommen anteilig berechnet:

  • Für jeden vollen Beschäftigungsmonat steht 1/12 des vollen Betrags zu
  • Der Eintrittsmonat zählt als voller Monat, wenn der Eintritt in der ersten Monatshälfte (bis 15.) erfolgt

Beispiel: Ein Facharbeiter (LG 3 West) tritt am 1. April ein:

  • Beschäftigungsmonate April bis November = 8 Monate
    1. ME = 8/12 × 2.654,34 € = 1.769,56 €

Unterjähriger Austritt

Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem Stichtag 30. November aus, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das 13. Monatseinkommen — es sei denn:

  • Der Arbeitgeber hat betriebsbedingt gekündigt
  • Der Arbeitnehmer ist in Rente gegangen
  • Der Arbeitnehmer ist verstorben (Anspruch geht auf Erben über)
  • Es liegt eine Erwerbsminderung vor

Kündigung nach dem Stichtag

Hat das Arbeitsverhältnis am 30. November ungekündigt bestanden, ist der volle Anspruch entstanden. Eine Kündigung — gleich von welcher Seite — nach dem Stichtag ändert daran nichts. Das 13. Monatseinkommen muss in voller Höhe (ggf. anteilig für die Beschäftigungsmonate) gezahlt werden.

Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit, Wehrdienst, unbezahlter Urlaub) gilt:

  • Der Ruhenszeitraum wird bei der anteiligen Berechnung nicht als Beschäftigungsmonat gezählt
  • Der Stichtag 30. November muss dennoch erfüllt sein (ungekündigtes Arbeitsverhältnis)
  • Bei Mutterschutz: Die Schutzfristen zählen als Beschäftigungsmonate

Langzeiterkrankung

Auch bei Langzeiterkrankung besteht der Anspruch:

  • Krankheitsmonate gelten als volle Beschäftigungsmonate
  • Das 13. ME wird nicht gekürzt, solange das Arbeitsverhältnis am Stichtag ungekündigt besteht
  • Die Zahlung erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits Krankengeld bezieht

Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit wird das 13. Monatseinkommen nicht auf Basis der reduzierten Arbeitszeit berechnet, sondern auf Basis des tariflichen Gesamtstundenlohns. Die Anzahl der Stunden (123 bzw. 114) bleibt unverändert.

Das 13. Monatseinkommen und SOKA-BAU

Beitragspflicht

Das 13. Monatseinkommen unterliegt der SOKA-BAU-Beitragspflicht. Der Arbeitgeber muss den SOKA-BAU-Beitrag auf den ausgezahlten Betrag abführen.

Meldung

Die Meldung erfolgt im Rahmen der regulären Monatsmeldung November. Der Betrag des 13. Monatseinkommens wird als separater Bestandteil in der Meldung ausgewiesen.

Auswirkung auf Urlaubserstattung

Das 13. Monatseinkommen fließt nicht in die Berechnungsgrundlage der Urlaubsvergütung (14,25 %) ein. Es handelt sich um eine Sonderzahlung, die bei der Urlaubsberechnung ausgenommen ist.

Abgrenzung zu freiwilligen Sonderzahlungen

Tarifliches 13. ME vs. freiwilliges Weihnachtsgeld

MerkmalTarifliches 13. MEFreiwilliges Weihnachtsgeld
RechtsgrundlageBRTV (zwingend)Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung
WiderruflichNeinGgf. ja (mit Widerrufsvorbehalt)
HöheTariflich festgelegtFrei vereinbar
Stichtag30. NovemberFrei vereinbar
AnrechenbarNein — zusätzlich zum TariflohnGgf. auf 13. ME anrechenbar

Wichtig: Ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld kann auf das tarifliche 13. Monatseinkommen angerechnet werden, wenn dies im Arbeitsvertrag klar geregelt ist. Ohne ausdrückliche Anrechnungsklausel schuldet der Arbeitgeber beide Leistungen.

Checkliste: 13. Monatseinkommen korrekt abrechnen

  • Stichtag 30. November: Alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer identifiziert
  • Korrekte Lohngruppe und Tarifgebiet für die Berechnung verwendet
  • Anteilige Berechnung bei unterjährigem Eintritt korrekt
  • Arbeitgeberseitige Kündigungen berücksichtigt
  • SV-Berechnung als Einmalzahlung korrekt durchgeführt
  • Lohnsteuer als sonstiger Bezug abgerechnet
  • SOKA-BAU-Meldung für November enthält das 13. ME
  • Auszahlung spätestens Ende November erfolgt
  • Anrechnungsklausel für freiwilliges Weihnachtsgeld geprüft

Fazit

Das 13. Monatseinkommen im Baugewerbe ist ein tariflich verankerter Anspruch mit klaren Regeln — aber auch mit zahlreichen Sonderfällen, die in der Praxis zu Fehlern führen. Besonders die korrekte anteilige Berechnung, die SV-Behandlung als Einmalzahlung und die SOKA-BAU-Meldung erfordern Fachkenntnis.

Spezialisierte Baulohn-Dienstleister rechnen das 13. Monatseinkommen tarifkonform ab und stellen sicher, dass alle Sonderfälle korrekt behandelt werden. So vermeiden Sie Nachforderungen und schaffen Planungssicherheit für Ihr Unternehmen.

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